1.Allgemeines
Der Kunde erkennt mit der Auftragserteilung die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Kunden. Die allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB) werden dem Kunden einmalig bei Erstauftrag zur Unterschrift vorgelegt. Die AGB liegt bei uns im Lackierfachbetrieb aus und kann vom Kunden zu den Öffnungszeiten eingesehen werden.
2. Angebot und Preise
Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt. Die Preise sind freibleibend und für ähnliche Folgeaufträge unverbindlich. Unverbindliche Preisangaben (Kostenschätzung} binden dem Antragnehmer nicht. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebots. Ein schriftliches Angebot binden Auftragnehmer 3 Wochen. Nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen und Erweiterungen des schriftlichen Auftrages sind mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig; sie brauchen nicht schriftlich erteilt zu werden. Verlangt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot, so ist dieses nur vergütungspflichtig, wenn sich die Parteien hierüber zuvor geeinigt haben. Tritt der Auftraggeber nach Vertragsschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, kann der Auftragnehmer die Angebotserstellungskosten mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 Euro verlangen. Werden Ersatzteile auf Wunsch des Kunden bestellt und wird der Vertrag vom Auftraggeber gelöst hat er den vollen Betrag für die Ersatzteile zu zahlen.
3. Auftragsabwickliung/Auftragserteilung
Die Erteilung des Auftrages erfolgt schriftlich (E-Mail, Fax, Brief), unter Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lackiererei Birkner.
4. Anlieferung
Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in die Werkstatt des Auftragnehmers zu übergeben. Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte nicht offensichtliche Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenanschlag preisbildend berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich sind. Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den vereinbarten bzw, zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten. Holt der Auftragnehmer nach Vereinbarung das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände beim Auftraggeber oder an einer von dieser benannten Stelle ab, so geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers.
5. Fertigstellung und Abnahme
Es gelten die zugesagten Fertigstellungstermine. Von diesen Terminen kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht termingerecht erfolgen. Erhöht sich der Arbeitsumfang oder treten Änderungen gegenüber dem Ursprungsauftrag ein und entsteht dadurch eine Verzögerung, nennt der Auftragnehmer einen neuen zeitnahen Fertigstellungstermin. Das Fahrzeug bzw. andere zu bearbeitende Gegenstände sind zum vereinbarten Termin abzuholen. Überführungen zum Auftraggeber gehen auf dessen Kosten. Der Auftraggeber hat das Fahrzeug oder zu bearbeitende Gegenstände unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Geschieht dies nicht innerhalb 1 Woche nach Zugang der schriftlichen/mündlichen Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung und Aufforderung der Abnahme, so kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug und die Leistung gilt als abgenommen. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die ortübliche Einstellgebühr für tageweise eingestellte Fahrzeuge zu berechnen. Das Fahrzeug oder der zu bearbeitende Gegenstand kann auch nach Ermessen des Auftragnehmers anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden. Der Auftraggeber hat die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung zu tragen.
6. Zahlung
Sofern nicht anders vereinbart hat die Bezahlung unmittelbar nach Rechnungsstellung Bar, ohne jeden Abzug, zu erfolgen. Abweichende Zahlungsziele müssen vereinbart werden. Der Auftragnehmer ist bei Verzug berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt Vorauszahlung in angemessener Höhe zu verlangen. (maximal 30 % der Auftragssumme). Zu der Rechnung werden lediglich die verrichteten Arbeiten aufgeführt. Die Preise richten sich nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand.
7. Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht
Der Auftragnehmer kann solange die Herausgabe eines Fahrzeuges oder sonstigen zu bearbeitenden Gegenstandes verweigern, bis alle seine fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind. In gleichem Umfang steht ihm ein vertragliches Pfandrecht zu.
8. Gewährleistung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung für Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Sache. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln. Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernimmt dafür der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei der gegen den Rat des Auftragnehmers oberflächlichen Beseitigung von Durchrostungsschäden, die anschließend überlackiert werden. Der Auftragnehmer hat das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung auch danach fehl, so hat der Auftraggeber das Recht zum Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages), zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) sowie zum Schadenersatz. Unvermeidbare optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen oder technisch nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar.
9. Veröffentlichung Bilder
Der Kunde/Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Lackierfachbetrieb Birkner selbst erstelltes Foto/Bildmaterial für Werbezwecke (Veröffentlichungen im Internet) verwenden darf. Sollte der Kunde/Auftraggeber nicht damit einverstanden sein, muss dies vor Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden.
10. Haftung
Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Vermögensschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Abhandenkommen und Beschädigung von im Fahrzeug belassenen Gegenständen, soweit diese ihm nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung überantwortet worden sind.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für beide Teile ist ausschließlich das für unseren Firmensitz zuständige Gericht.